Vereinsführung

Übungsleiterpauschale für Fußballtrainer: Was Amateurtrainer steuerfrei verdienen dürfen

Seit 2026 dürfen nebenberufliche Trainer in gemeinnützigen Vereinen 3.300 Euro im Jahr steuer- und sozialabgabenfrei erhalten. Was dahintersteckt, wer profitiert — und wo die Ehrenamtspauschale ins Spiel kommt.

· von Benjamin Bohl · 4 Min. Lesezeit

Dreimal Training pro Woche, sonntags Spieltag, dazwischen Aufstellungs-Tetris und Eltern-Nachrichten: Wer eine Amateurmannschaft trainiert, leistet einen halben Nebenjob. Der Staat honoriert das mit einem der großzügigsten Freibeträge im Ehrenamt — der Übungsleiterpauschale. Und die ist gerade gewachsen: Seit dem 1. Januar 2026 liegt sie bei 3.300 Euro pro Jahr (vorher 3.000 Euro), die Ehrenamtspauschale stieg parallel auf 960 Euro.

Was das konkret bedeutet, wer die Voraussetzungen erfüllt und wo die Stolperfallen liegen — der Überblick für Trainer und Vorstände. Vorweg der Pflichthinweis: Dieser Beitrag erklärt die Grundzüge und ersetzt keine Steuerberatung; verbindliche Auskünfte geben Steuerberater, Finanzamt oder die Minijob-Zentrale.

Was die Übungsleiterpauschale ist

Die Übungsleiterpauschale — korrekt: der Übungsleiterfreibetrag nach § 3 Nr. 26 EStG — stellt Einnahmen aus bestimmten nebenberuflichen Tätigkeiten bis zur Höchstgrenze steuer- und sozialversicherungsfrei. Stand 2026 sind das 3.300 Euro im Jahr, bei gleichmäßiger Verteilung 275 Euro im Monat. Der Verein zahlt diese Vergütung ohne Lohnsteuer und ohne Sozialabgaben aus, der Trainer muss sie bis zur Grenze nicht versteuern.

Wichtig fürs Verständnis: Es ist ein Freibetrag, kein Anspruch. Niemand kann vom Verein 3.300 Euro verlangen — ob und wie viel gezahlt wird, ist Vereinssache und hängt schlicht an der Kassenlage. Viele Vereine zahlen 50 oder 100 Euro im Monat, manche nur Fahrtkosten, manche nichts. Der Freibetrag sorgt nur dafür, dass das, was gezahlt wird, bis zur Grenze netto ankommt.

Die drei Voraussetzungen

Damit der Freibetrag greift, müssen drei Bedingungen zusammenkommen:

  1. Nebenberuflich: Die Tätigkeit darf zeitlich nicht mehr als etwa ein Drittel eines vergleichbaren Vollzeitberufs ausmachen — als Faustwert gelten rund 14 Stunden pro Woche. Ein Hauptberuf ist nicht erforderlich: Auch Studierende, Rentnerinnen und Arbeitssuchende können „nebenberuflich“ im Sinne der Regelung trainieren.
  2. Begünstigter Auftraggeber: Der Verein muss gemeinnützig sein (oder es muss sich um eine juristische Person des öffentlichen Rechts handeln) — auf den klassischen gemeinnützigen Amateurfußballverein trifft das zu.
  3. Begünstigte Tätigkeit: Gefördert werden pädagogisch ausgerichtete Tätigkeiten — und das Trainieren einer Mannschaft ist der Lehrbuchfall: Übungsleiter, Trainer, Betreuer mit direktem Menschen-Kontakt und Anleitungscharakter.

Wer alle drei Häkchen setzt — und das ist die große Mehrheit der Amateurtrainer von der G-Jugend bis zur ersten Mannschaft —, profitiert vom vollen Freibetrag.

Übungsleiter- vs. Ehrenamtspauschale: Wer bekommt was?

Die zweite wichtige Größe ist die Ehrenamtspauschale nach § 3 Nr. 26a EStG — seit 1. Januar 2026 960 Euro pro Jahr (vorher 840 Euro). Sie gilt für ehrenamtliche Tätigkeiten ohne pädagogischen Charakter. Die Abgrenzung im Überblick:

Übungsleiterpauschale (§ 3 Nr. 26 EStG) Ehrenamtspauschale (§ 3 Nr. 26a EStG)
Höhe (Stand 2026) 3.300 € / Jahr 960 € / Jahr
Monatlich verteilt 275 € 80 €
Typische Tätigkeiten im Verein Trainer, Übungsleiter, Jugendbetreuer Platzwart, Kassenwart, Vorstand, Schriftführer, Zeugwart
Charakter der Tätigkeit Pädagogisch, anleitend, betreuend Organisatorisch, verwaltend, handwerklich
Voraussetzungen Nebenberuflich, gemeinnütziger Verein Nebenberuflich, gemeinnütziger Verein
Wirkung Steuer- und sozialabgabenfrei bis zur Grenze Steuer- und sozialabgabenfrei bis zur Grenze

Die Praxisregel: Wer Menschen trainiert, anleitet oder betreut, fällt unter die Übungsleiterpauschale. Wer den Laden am Laufen hält, unter die Ehrenamtspauschale. Für ein und dieselbe Tätigkeit lassen sich beide nicht stapeln — wer aber nachweisbar zwei verschiedene Rollen ausübt (etwa vormittags Platz pflegen, abends die D-Jugend trainieren), kann unter Umständen beide Freibeträge nutzen. Solche Konstellationen gehören sauber dokumentiert und im Zweifel fachlich geprüft.

Kombination mit Minijob: Geht das?

Ja — und das ist für Vereine das interessanteste Gestaltungsmittel. Der Freibetrag wirkt zusätzlich zur Minijob-Verdienstgrenze, sogar beim selben Verein. Zwei Varianten sind üblich:

  • Monatlich anteilig: 275 Euro im Monat laufen steuerfrei über die Pauschale, alles darüber als Minijob.
  • Am Stück (en bloc): Der Freibetrag wird zu Jahresbeginn ausgeschöpft; erst danach beginnt die Minijob-Meldung.

Solange die Vergütung den Freibetrag nicht übersteigt, ist die Tätigkeit nicht einmal als Minijob zu melden. Wie die Meldungen im Detail laufen, erklärt die Minijob-Zentrale — für Vereine ohne Lohnbüro die erste Anlaufstelle.

Zwei Dinge gehören trotzdem auf den Vereins-Zettel: Schriftliche Vereinbarung (Tätigkeit, Umfang, Vergütung — schützt beide Seiten) und die Erklärung des Trainers, ob er den Freibetrag schon anderweitig nutzt — denn die 3.300 Euro gelten pro Person und Jahr, nicht pro Verein.

Was das für euren Verein bedeutet

Für Vorstände ist die Pauschale ein Werkzeug der Trainergewinnung und -bindung: 100 oder 150 Euro im Monat ersetzen kein Gehalt, aber sie signalisieren Wertschätzung und decken Sprit, Ausrüstung und die ewige Pizza nach dem Auswärtsspiel. Gerade beim Werben neuer Jugendtrainer ist das Argument Gold wert — mehr dazu in Ehrenamtlich Trainer werden und im Guide Ehrenamtliche Helfer gewinnen.

Die Finanzierungsseite gehört in den Haushaltsplan: Wer drei Trainern je 1.200 Euro im Jahr zahlen will, braucht die Summe planbar aus Mitgliedsbeiträgen oder Sponsoring. Und sauber getrennt wird auch hier: Trainervergütungen laufen über die Vereinskasse — nicht über die Mannschaftskasse, die privates Teamgeld bleibt.

Ein Rechenbeispiel macht die Größenordnung greifbar: Zahlt ein Verein seinem C-Jugend-Trainer 120 Euro im Monat, sind das 1.440 Euro im Jahr — deutlich unter dem Freibetrag, also komplett steuer- und abgabenfrei, ohne Lohnabrechnung, ohne Sozialversicherungsmeldung. Erst wer regelmäßig über die 275 Euro monatlich hinausgeht, muss über die Minijob-Konstruktion nachdenken. Für die allermeisten Amateurvereine bleibt die Pauschale damit das, was sie sein soll: unbürokratisch.

Letzter Hinweis für Grenzfälle: Manche Detailfragen (etwa bei Fahrtkostenersatz, Vorstandsvergütung und Satzungsklauseln) regeln Verbände und Finanzverwaltung unterschiedlich streng — euer Landesverband und dessen Vereinsberatung helfen weiter, bevor es teuer wird.

Fazit

Stand 2026 gilt: 3.300 Euro für Trainer, 960 Euro für sonstige Ehrenämter — steuer- und abgabenfrei, nebenberuflich, im gemeinnützigen Verein, ohne Rechtsanspruch. Wer als Verein beides klug einsetzt, macht aus schmalem Budget echte Wertschätzung. Und die zweite Währung, mit der ihr Trainer haltet, kostet gar nichts: weniger Organisationsfrust. MatchMakers nimmt Trainern Spielplan-Chaos, Gegnersuche und Fahrgemeinschafts-Tetris ab — kostenlos, damit mehr Zeit für das bleibt, wofür es die Pauschale gibt: den Platz.

Häufige Fragen

Wie hoch ist die Übungsleiterpauschale 2026?
Seit dem 1. Januar 2026 beträgt der Übungsleiterfreibetrag nach § 3 Nr. 26 EStG 3.300 Euro pro Jahr (vorher 3.000 Euro) — das entspricht bei gleichmäßiger Verteilung 275 Euro pro Monat. Bis zu dieser Grenze bleiben Vergütungen für nebenberufliche Trainertätigkeit in gemeinnützigen Vereinen steuer- und sozialversicherungsfrei.
Was ist der Unterschied zwischen Übungsleiterpauschale und Ehrenamtspauschale?
Die Übungsleiterpauschale (3.300 Euro, Stand 2026) gilt für pädagogisch ausgerichtete Tätigkeiten wie Trainer, Übungsleiter oder Betreuer mit Anleitung von Menschen. Die Ehrenamtspauschale (960 Euro, Stand 2026) gilt für sonstige ehrenamtliche Tätigkeiten im Verein — etwa Platzwart, Kassenwart oder Vorstand. Für dieselbe Tätigkeit lassen sich beide nicht kombinieren, für verschiedene Tätigkeiten unter Umständen schon.
Was heißt „nebenberuflich“ bei der Übungsleiterpauschale?
Die Tätigkeit darf zeitlich nicht mehr als etwa ein Drittel eines vergleichbaren Vollzeitberufs ausmachen — als Orientierung gelten rund 14 Stunden pro Woche. Ein Hauptberuf ist dafür nicht nötig: Auch Studierende, Rentner oder Hausfrauen und -männer können nebenberuflich im Sinne der Regelung tätig sein.
Kann die Übungsleiterpauschale mit einem Minijob kombiniert werden?
Ja, sogar beim selben Verein: Der Freibetrag wirkt zusätzlich zur Minijob-Verdienstgrenze. Der Verein kann die Pauschale monatlich anteilig (275 Euro, Stand 2026) oder am Stück ausschöpfen; erst der Verdienst darüber hinaus zählt für den Minijob. Wie das sauber gemeldet wird, erklärt die Minijob-Zentrale — im Zweifel dort oder bei einer fachkundigen Stelle nachfragen.
Habe ich als Trainer Anspruch auf die Übungsleiterpauschale?
Nein — die Pauschale ist ein Steuerfreibetrag, kein Vergütungsanspruch. Ob und wie viel ein Verein seinen Trainern zahlt, entscheidet er selbst nach Kassenlage. Viele Amateurvereine zahlen deutlich weniger als den Höchstbetrag oder gar nichts; der Freibetrag regelt nur, dass eine gezahlte Vergütung bis zur Grenze steuerfrei bleibt.